Wussten Sie schon,

 

  1. dass Sie nur noch Kontopfändungsschutz erhalten können, wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) besitzen. Wenn Sie ein Girokonto haben, können Sie dieses - auf Antrag - bei Ihrem Kreditinstitut jederzeit kostenlos in ein P-Konto umwandeln.
  2. dass seit 2016 jeder Verbraucher einen Rechtsanspruch auf ein P-Konto hat. Hintergrund ist das neue Zahlungskontengesetz (ZKG), das jedem Verbraucher ein Recht auf ein Basiskonto mit grundlegenden Funktionen einräumt. Diese Basiskonto muss daher jedes Kreditinstitut auf Antrag zur Verfügung stellen (es gibt nur wenige, gesetzlich geregelte Ausnahmen). In § 33 Absatz 1 Satz 3 ZKG ist dann geregelt: "Der Berechtigte kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung führt."
  3. dass Sie Beträge auf dem P-Konto ansparen können. Der Grundfreibetrag beträgt seit 1.12.2021 1.260 Euro mtl. und wird am 01.07.2022 erhöht. Nicht verbrauchtes Guthaben kann in die nächsten drei Monate übertragen werden.
  4. dass die Kontoführungsgebühren bei einem P-Konto nicht höher sein dürfen als bei einem herkömmlichen Girokonto?

Hier finden Sie die

Veröffentlichungen von RA Sudergat

in verschiedenen Fachzeitschriften:

 

 

WM - Wertpapier-Mitteilungen: Zeitschrift für Wirtschafts-          und Bankrecht

 

BP – Bankpraktiker

 

InsBüro – Zeitschrift für das Insolvenzsachbearbeitung-                     und Entschuldungsverfahren

 

ZVI – Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-                               Insolvenzrecht

 

EWiR – Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht

 

WuB – Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und                   Bankrecht mit Anmerkungen

WuB – Entscheidungssammlung zum Wirtschafts- und                   Bankrecht mit Anmerkungen