Aktuelles mit Coronabezug

Corona-Soforthilfen, die auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen, können geschützt werden.

Nach § 902 S. 1 Nr. 6 ZPO können solche staatlichen Leistungen durch einfache Bescheinigung nach § 903 ZPO freigestellt werden und im Rahmen des § 899 ZPO drei Monate übertragen werden, wenn solche Hilfen im Leistungsgesetz selbst als unpfändbar bezeichnet sind.

 

Ist das nicht der Fall, muss das Vollstreckungsgericht angerufen werden.